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   BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18   

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BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18 (https://dejure.org/2019,6073)
BVerwG, Entscheidung vom 21.02.2019 - 9 B 28.18 (https://dejure.org/2019,6073)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 (https://dejure.org/2019,6073)
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Volltextveröffentlichungen (7)

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  • rechtsportal.de

    VwGO § 132 Abs. 2 Nr. 1 ; FlurbG § 31 Abs. 1
    Wertabzug wegen Kleinteiligkeit der eingebrachten Grundstücke auf deren Bodenwert bei einer vereinfachten Flurbereinigung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (17)

  • BVerwG, 21.06.2006 - 6 C 19.06

    Fortgeltung der DDR-Sportwetten-Lizenzen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Für die ordnungsgemäße Begründung einer Rüge mangelhafter Sachaufklärung muss u.a. dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände und mit welchen Mitteln ein zusätzlicher Aufklärungsbedarf bestanden hat, ferner, dass auf die unterbliebene Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr, vgl. Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 25 m.w.N.).

    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch muss es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiedergeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nehmen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 30.05.2013 - 2 C 68.11

    Lehrerin, Dienstunfähigkeit; Verweigerung der ärztlichen Begutachtung; formelle

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Die Regelung gestattet, wie alle Soll-Vorschriften, eine Abweichung in Ausnahmefällen, in denen das Festhalten an der gesetzlichen Regel auch unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers nicht gerechtfertigt bzw. nicht erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68.11 - BVerwGE 146, 347 Rn. 36).
  • BVerwG, 05.10.2009 - 6 B 17.09

    Beurteilungsspielraum der Regulierungsbehörde bei der Bestimmung des Invests für

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 17.03.2000 - 8 B 287.99

    Anmeldefrist für Restitutionsanträge; Ausschlußfrist; Nachsichtgewährung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2000 - 8 B 287.99 - (Buchholz 428 § 30a VermG Nr. 14 S. 20), auf den sich der Kläger beruft, steht daher schon deshalb der Anwendung des vorgenannten Grundsatzes nicht entgegen.
  • BVerfG, 02.07.2018 - 1 BvR 682/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen die Nachtflugregelung für den künftigen

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen, noch muss es das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiedergeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung nehmen (stRspr, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. Juli 2018 - 1 BvR 682/12 - NVwZ 2018, 1561 Rn. 19; BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 - Buchholz 11 Art. 12 GG Nr. 264 Rn. 30 m.w.N.).
  • BGH, 05.07.2002 - V ZR 97/01

    Begründetheit des Grundbuchberichtigungsanspruchs bei Umschreibung einer

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Ungeachtet dessen, dass die zur Ermittlung des Verkehrswertes erlassenen Waldbewertungsrichtlinien des Landes Niedersachsen - WBR 2014 - (Nds. MBl. 2014 S. 38) gemäß Nr. 1 WBR 2014 u.a. von der Landwirtschaftskammer Niedersachsen, für die die Gutachterin D. das dem Verfahren zugrunde liegende Waldwertgutachten erstellt hat, anzuwenden sind, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt, dass die staatlichen Richtlinien eine geeignete Bemessungsgrundlage für die Wertbestimmung bei Waldgrundstücken darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2002 - V ZR 97/01 - ZfIR 2002, 1022 ).
  • BVerwG, 04.11.2010 - 9 B 85.09

    Verfahrensmangel; Verfahrensrüge; Amtsermittlungspflicht; Sachaufklärung;

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 15.05.2014 - 9 B 14.14

    Gewährleistung einer sachverständigen Würdigung der i.R.d. Flurbereinigung zu

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (BVerwG, Beschlüsse vom 4. November 2010 - 9 B 85.09 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 376 Rn. 5, vom 20. Oktober 2011 - 9 B 15.11 - juris Rn. 6 m.w.N. und vom 15. Mai 2014 - 9 B 14.14 - juris Rn. 6).
  • BVerwG, 28.10.1982 - 5 C 46.81

    Anforderungen an die ordnungsgemäße öffentliche Bekanntmachung des

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    weicht nicht von dem von ihr benannten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in dessen Urteil vom 28. Oktober 1982 - 5 C 46.81 - (Buchholz 424.01 § 110 FlurbG Nr. 4 S. 6):.
  • BVerwG, 06.05.2010 - 6 B 73.09

    Entlassung aus dem Wehrdienst; fremdenfeindliches Verhalten

    Auszug aus BVerwG, 21.02.2019 - 9 B 28.18
    Eine Rechtsfrage, die sich für die Vorinstanz nicht gestellt hat oder auf die diese nicht entscheidend abgehoben hat, kann jedoch grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Oktober 2009 - 6 B 17.09 - Buchholz 442.066 § 24 TKG Nr. 4 Rn. 7 und vom 6. Mai 2010 - 6 B 73.09 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 29.05.1991 - 5 B 27.91

    Flurbereinigungsrecht Wertermittlung - Reines Agrarland - Begünstigtes Agrarland

  • BVerwG, 20.10.2011 - 9 B 15.11

    Flurbereinigung; Abfindungsstreit; Gewährung rechtlichen Gehörs; Sachkunde des

  • BVerwG, 04.02.1991 - 5 B 91.90

    Begünstigtes Agrarland - Abweichende Grundstücksbewertung - Verpflichtung des

  • BVerwG, 09.06.1959 - I CB 27.58
  • BVerwG, 14.02.1963 - I C 56.61
  • BVerwG, 22.01.1975 - V B 98.72

    Bodenschätzung - Abfindung - Natürliche Ertragsbedingungen - Nutzungswert eines

  • BVerwG, 23.08.1962 - I C 130.56
  • BVerwG, 19.07.2023 - 10 KSt 4.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs

    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 29.08.2019 - 9 B 21.19

    Anhörungsrüge wegen Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs;

    Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 21. Februar 2019 - BVerwG 9 B 28.18 - wird zurückgewiesen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.04.2019 - 9 C 10748/18

    Wertermittlung in der Flurbereinigung; Ausgleich für humusärmere Böden

    Dabei muss die angewandte Methode allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 -, Rn. 5).
  • VGH Bayern, 15.10.2019 - 13 A 18.1024

    Wertermittlung des Flurgrundstücks einer Erbengemeinschaft

    Darüber hinaus muss die angewandte Methode rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf eine wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. zum Ganzen: BVerwG, B.v. 21.2.2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 5; OVG RhPf, U.v. 10.4.2019 - 9 C 10748/18 - RdL 2019, 329 - juris Rn. 20; Mayr in Wingerter/Mayr, a.a.O., § 27 Rn. 6).
  • BVerwG, 19.07.2023 - 10 KSt 5.23

    Verwerfung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter als unzulässig

    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • OVG Niedersachsen, 28.07.2022 - 15 KF 5/19

    Abfindung, wertgleiche; Bekanntmachung, öffentliche; Besitzeinweisung,

    Dabei muss die angewandte Methode allerdings rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sicherstellen, dass der durch Art. 14 GG geschützte Anspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.2.2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 5; BayVGH, Urteil vom 15.10.2019 - 13 A 18.1024 - juris Rn. 42; OVG RP, Urteil vom 10.4.2019 - 9 C 10748/18 - juris Rn. 20).
  • BVerwG, 05.03.2021 - 9 B 13.20
    Mit Blick auf die besondere Sachkunde des Flurbereinigungsgerichts kommt ein Verstoß gegen dessen Aufklärungspflicht hiernach nur dann in Betracht, wenn die Beurteilung der in Rede stehenden fachlichen Fragen durch das Flurbereinigungsgericht gravierende Mängel aufweist, etwa wenn sie von unzutreffenden Tatsachen ausgeht, in sich widersprüchlich oder aktenwidrig ist oder ohne die notwendige Kenntnis der örtlichen Verhältnisse vorgenommen wurde, mithin wenn sie schlechterdings unvertretbar ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 20.04.2023 - 9 B 10.23

    Zurückweisung der Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts

    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
  • BVerwG, 05.07.2023 - 10 B 17.23
    Das Gericht ist aber weder gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen, noch muss es sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich befassen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Februar 2019 - 9 B 28.18 - juris Rn. 20 m. w. N.).
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